Aufgaben

Gewerbebetrieb; Beantragung der befristeten Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung

Sie können einen Gewerbebetrieb nach dem Tode des Gewerbetreibenden/der Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen. Sie müssen die Gestattung beantragen.

Beschreibung

Nach dem Tode  einer/-s Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung

  • des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
  • der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
  • der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentsvollstreckers

in der Regel nur durch befähigte Stellvertreterinnen/Stellvertreter nach § 45 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden. 

Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/-s Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Die Behörde kann die Betriebsfortführung durch einen Stellvertreter, der nicht den Anforderungen des § 45 GewO genügt, oder durch den Ehegatten, Lebenspartner, Erbe, Nachlassverwalter, etc. gestatten.

Kosten

Je nach Aufwand: 25 bis 250 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III./18)

Stand: 29.10.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)