Aufgaben
Umsatzsteuer; Abgabe einer zusammenfassenden Meldung
Wenn Sie aus einem EU-Mitgliedstaat Warenlieferungen oder sonstige Leistungen in andere EU-Mitgliedsstaaten ausführen, müssen Sie eine Zusammenfassende Meldung abgeben.
Beschreibung
Warenlieferungen an Unternehmen über die Binnengrenzen der Europäischen Union hinweg sind im Ursprungsland in der Regel steuerfrei. Im Bestimmungsland schuldet das Unternehmen, das die Leistung empfängt, dafür die Umsatzsteuer und muss diese dort zahlen.
Um die Besteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen, müssen Sie für die von Ihnen gelieferten Waren eine Zusammenfassende Meldung abgeben.
Folgende Angaben müssen Sie melden:
- alle von Ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
- innergemeinschaftliche steuerpflichtige sonstige Leistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die durch das die Leistung empfangende Unternehmen zu besteuern sind
- Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften
Ist Ihre Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig, müssen Sie gesondert für den Meldezeitraum eine berichtigte Meldung abgeben und darin Ihre richtigen und vollständigen Angaben melden.
Kleinunternehmen, deren Umsatz
- im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und
- im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird,
müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben.
Rechtsvorschriften
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Verwandte Leistungen
Stand: 22.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)