Aufgaben
Erben; Beantragung einer Auskunft
Auch Personen, die nicht am Nachlassverfahren beteiligt sind, können sich beim Nachlassgericht erkundigen, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.
Beschreibung
Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann sich auch als Nichtverfahrensbeteiligter beim Nachlassgericht erkundigen, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.
Dies gilt beispielsweise für Vermieter oder sonstige Nachlassgläubiger, die noch offene Forderungen gegen die verstorbene Person haben. Erforderlich ist ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art. Es fehlt, wenn bereits alle notwendigen Informationen vorliegen und nicht ersichtlich ist, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte.
Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
Rechtsvorschriften
Kosten
Nicht in jedem Fall werden Erben ermittelt, insbesondere dann nicht, wenn kein Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall können für die Negativauskunft Gebühren in Höhe von 15,00 Euro anfallen.
Verwandte Leistungen
Stand: 26.05.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)