Aufgaben
Hinterlegung; Beantragung bei einem Amtsgericht
Sie können die Hinterlegung von Geldsummen oder Wertgegenständen bei einem Amtsgericht beantragen.
Beschreibung
Auf Antrag können bei den bayerischen Justizbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Geldsummen oder Wertgegenstände hinterlegt werden. Wichtige Anwendungsfälle sind
- die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren zum Zwecke der Sicherheitsleistung etwa im Zivil- oder Strafprozess oder
- die Hinterlegung als Erfüllungsersatz, wenn eine reguläre Erfüllung nicht möglich ist (zum Beispiel: Ungewissheit über die Person des Gläubigers).
In Bayern kann der Antrag grundsätzlich bei jedem Amtsgericht gestellt werden, da das Bayerische Hinterlegungsgesetz keine Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit der Hinterlegungsstellen enthält. Manche spezialgesetzlichen Vorschriften sehen aber Regelungen für die örtliche Zuständigkeit vor (z. B. § 118 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch - BauGB, § 320 Abs. 2 Abgabenordnung - AO).
Rechtsvorschriften
Kosten
Für Geldhinterlegungen fallen keine Gerichtsgebühren an.
Für die Hinterlegung von Wertpapierguthaben, Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und Geldzeichen (Banknoten oder Münzen in ausländischer Währung) fällt eine Gebühr in Höhe von 10 EUR bis 340 EUR an.
Zusätzlich fallen eventuell weitere Auslagen (Dokumentenpauschale, Bankgebühren) an.
Verwandte Leistungen
Stand: 21.08.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)