Aufgaben
Personalausweis; Beantragung bei ständigem Wohnsitz im Ausland
Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie Ihren Personalausweis bei einer deutschen Auslandsvertretung oder in einigen Ländern auch bei einer Honorarkonsularbeamtin oder einem Honorarkonsularbeamten persönlich beantragen.
Beschreibung
Als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland unterliegen Sie nicht der allgemeinen Meldepflicht und damit auch nicht der Ausweispflicht innerhalb Deutschlands.
Sie können jedoch an der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung auch einen Personalausweis beantragen. Zuständig für die Personalausweisausstellung im Ausland ist in der Regel die deutsche Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk Sie sich dauerhaft aufhalten.
Sie können dort auch die elektronischen Zusatzfunktionen des Personalausweises aktivieren lassen, die selbst gewählte, sechsstellige PIN ändern oder die ausländische Anschrift auf Ihrem Personalausweis und im Chip eintragen lassen.
Einige wenige Auslandsvertretungen nehmen allerdings keine Aufgaben als Personalausweisbehörde wahr. Bitte informieren Sie sich auf der Internetseite der für Ihren Wohnort zuständigen Auslandsvertretung.
Um Ihnen weite Anreisewege zu ersparen, bieten auch einige Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte gegen eine Zusatzgebühr die Entgegennahme von Personalausweisanträgen und Weiterleitung an die zuständige Auslandsvertretung an. Sie bieten nur die Antragsannahme an, nicht jedoch weitere Zusatzleistungen wie die Aktivierung oder Änderung Ihrer PIN oder eine Änderung der Anschrift.
Wenn wichtige Gründe vorliegen, können Sie auch eine andere, örtlich nicht zuständige Auslandsvertretung oder eine Personalausweisbehörde im Inland aufsuchen. Den Personalausweis müssen Sie persönlich beantragen.
Rechtsvorschriften
- § 1 Absatz 4 Nummer 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 5 Absatz 2 Nummer 9 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 7 Absatz 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 8 Absatz 2 und 4 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 23 Absatz 4 Satz 2 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 35 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
- § 2 Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz - KonsG)
- G.5.2.1 und G.5.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift - PAuswVwV)
Kosten
Eine Gebührenreduzierung oder -befreiung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Für Personen ab 24 Jahren bei Antragstellung bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von 37,00 EUR und dem Auslandszuschlag von 41,00 EUR.
Gebühr: 78 EUR
Vorkasse: ja
Für Personen unter 24 Jahren bei Antragstellung bei der örtlich zuständigen Auslandsvertretung. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von 22,80 EUR und dem Auslandszuschlag von 41,00 EUR.
Gebühr: 63,8 EUR
Vorkasse: ja
Für Personen ab 24 Jahren bei Antragstellung bei einer örtlich nicht zuständigen Auslandsvertretung. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von 37,00 EUR dem Auslandszuschlag von 41,00 EUR und dem Unzuständigkeitszuschlag von 13 EUR.
Gebühr: 91 EUR
Vorkasse: ja
Für Personen unter 24 Jahren bei Antragstellung bei einer örtlich nicht zuständigen Auslandsvertretung. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von 22,80 EUR, dem Auslandszuschlag von 41,00 EUR und dem Unzuständigkeitszuschlag von 13 EUR.
Gebühr: 76,8 EUR
Vorkasse: ja
Für Personen ab 24 Jahren bei Antragstellung bei einem beliebigen deutschen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von 37,00 EUR und dem Unzuständigkeitszuschlag in Höhe von 30,00 EUR.
Gebühr: 67 EUR
Vorkasse: ja
Für Personen unter 24 Jahren bei Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von 22,80 EUR und dem Unzuständigkeitszuschlag von 30,00 EUR.
Gebühr: 52,8 EUR
Vorkasse: ja
Gebühr für Lichtbild, wenn es durch die Behörde erstellt wird.
Gebühr: 6 EUR
Vorkasse: ja
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Stand: 18.08.2025
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium des Innern (siehe BayernPortal)