Aufgaben

Sozialhilfe; Beantragung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Sie Sozialhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Beschreibung

Eine Gewährung von Sozialhilfe setzt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland (Bundesgebiet) keine Leistungen.

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Leistungen der  Sozialhilfe nur dann erhalten, wenn sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und eine Rückkehr in das Inland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Die Hilfe wird über die diplomatischen und berufskonsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt.

Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirk) in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.

Kosten

keine

Stand: 22.01.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)