Aufgaben
Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Sie Fälle melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Beschreibung
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Dazu gehören unter anderem
- Kreditinstitute, Finanzunternehmen,
- Versicherungsunternehmen,
- Spielbanken,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
- Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, Steuerberaterinnen und -berater,
- Immobilienmaklerinnen und -makler,
- Güterhändlerinnen und -händler,
- Kunstvermittlerinnen und -vermittler.
Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.
Die Meldepflicht gilt unabhängig
- von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
- und der Zahlungsart (bar oder unbar).
Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von 10.000 EUR (beziehungsweise  2.000 EUR bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,
- können bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertigen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängt werden, je Einzelfall.
- Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen EUR oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.
Rechtsvorschriften
- § 30 Absätze 1 und 2 Geldwäschegrundgesetz (GwG)
- § 40 Geldwäschegrundgesetz (GwG)
- §§ 43 Geldwäschegesetz (GwG)
- §§ 44 Geldwäschegesetz (GwG)
- § 45 Geldwäschegesetz (GwG)
- § 46 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG)
- § 56 Geldwäschegesetz (GwG)
- Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Verwandte Leistungen
- Geldwäsche; Durchführung der Aufsicht
- Geldwäsche; Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Vertreters
- Terrorismusfinanzierung; Durchführung der Aufsicht
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen im Nichtfinanzsektor
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Notaren
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz in Spielbanken
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz durch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
- Whistleblowermeldung; Übermittlung eines Hinweises bei Verstößen von Rechtsanwälten
- Geldwäsche; Erteilung von Auskünften an die Rechtsanwaltskammer
- Geldwäsche; Erhalt einer Rückmeldung von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- Geldwäsche; Erteilung von Auskünften an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- Webportal goAML; Registrierung
Stand: 09.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)