Aufgaben

Sozialversicherungsfachangestellte/-r; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation (Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung)

Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein, um etwa Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren zu erhöhen.

Beschreibung

Der Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r ist in Deutschland nicht reglementiert. Um in Bayern in diesem Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.

Sie können gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beim Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Ihrer Ansicht nach dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachangestellte/r allgemeine Krankenversicherung gleichwertig ist.

Kosten

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25,00 und 1.000,00 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z.B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist dagegen kostenfrei.

Stand: 24.06.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)