Aufgaben
Partnerschaftsregister; Einsicht
Das Partnerschaftsregister ist öffentlich. Die Einsicht in das vom Registergericht geführte Partnerschaftsregister und der eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet.
Beschreibung
Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden. Da die Register inzwischen vollständig elektronisch geführt werden, erfolgt die Einsichtnahme regelmäßig über einen entsprechenden Computer-Arbeitsplatz oder durch Einsicht in einen aktuellen Ausdruck der Registerdaten. Die Registerdaten und die elektronisch eingereichten Unterlagen können bei jedem bayerischen Registergericht eingesehen werden. Die vor 2007 in Papierform eingereichten Unterlagen sind hingegen nur bei dem Registergericht einzusehen, bei dem das jeweilige Unternehmen eingetragen ist.
Daneben können die Register online kostenfrei über das Registerportal der Länder eingesehen werden (Links siehe "Online-Verfahren").
Über dieses Registerportal ist zudem eine bundesweite Recherche und Online-Einsicht in die Register der anderen Bundesländer möglich. Das früher parallel betriebene bayerische Registerportal (RegisWEB) wurde abgeschaltet. Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.
Rechtsvorschriften
Kosten
Die Einsicht in das Partnerschaftsregister ist kostenfrei.
Verwandte Leistungen
Stand: 07.01.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)