Aufgaben
Wettvermittlungsstelle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb
Wenn Sie eine Wettvermittlungsstelle betreiben wollen, benötigen Sie eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Sie muss vom Sportwettveranstalter beantragt werden.
Beschreibung
Für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle kann nicht erteilt werden, wenn
- Sportwetten vermittelt werden auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
- in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder Spielhalle befindet,
- in einem oder in einer funktionalen Einheit mit einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb, in dem Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt sind oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet oder vermittelt werden, oder
- ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen.
Rechtsvorschriften
- § 1 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)
- §§ 4 bis 8 Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)
- Art. 2 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
- Art. 7 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
Kosten
Der Gebührenrahmen für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle liegt zwischen 20,00 bis 5.000,00 EUR (Tarif-Nr. 2.IV.1/2.1).
Verwandte Leistungen
Stand: 11.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)