Aufgaben

Insolvenzberatung; Beantragung der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinn der Insolvenzordnung

Sie können sich als "geeignete Stelle" im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen. Als anerkannte Stelle beraten bzw. vertreten Sie gfs. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens.

Beschreibung

Soll ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, hat der Schuldner nach § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

Angehörige rechtsberatender Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Notare Steuerberater) gelten als "geeignete Personen" und bedürfen keiner staatlichen Anerkennung als "geeignete Stelle".

Die Anerkennung als „geeignete Stelle“ im Sinne der § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung (Art. 112 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG). Hierzu ist ein Antrag auf Anerkennung als "geeignete Stelle" notwendig.

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen, z.B. ein Wohlfahrtsverband, eine Kommune, ein gewerblicher Alleinunternehmer oder eine gewerbliche Gesellschaft.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen (Art. 114 Abs. 1 Satz 1 AGSG). Die Bezirksregierungen übersenden Ihnen auf Nachfrage die entsprechenden Formblätter und Informationen über die erforderlichen Unterlagen.

Kosten

Für das Genehmigungsverfahren erhebt die Bezirksregierung Gebühren entsprechend dem zeitlichen Prüfungsaufwand.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 Abs.1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG; BayRS 2013-1-1-F) i.V.m. Tarif-Nr. 7.VI.10/Insolvenzberatung des Kostenverzeichnisses (KVz; BayRS 2013-1-2-F).

Die Kosten betragen zwischen 25,00 € und 500,00 €, sofern es sich um Stellen handelt, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören. 
Keine Kosten werden für Stellen gemeinnütziger Träger erhoben, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.

Der Freistaat Bayern bietet unter https://epay.bayern.de/eps-payplatform/start für Zahlungen an die Staatsoberkasse Bayern eine elektronische Abwicklung von Bezahlvorgängen an.

Stand: 08.05.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)