Aufgaben

Geschützte Pflanzen- und Tierarten; Beantragung der Genehmigung für die Ein- und Ausfuhr

Sie wollen lebende oder tote Tiere und Pflanzen, oder Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus, ein- oder ausführen? Wenn diese unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, kurz CITES, fallen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Beschreibung

Unter die Genehmigungspflicht fallen in CITES gelistete lebende und tote Tiere und Pflanzen sowie Teile oder Erzeugnisse mit Bestandteilen daraus.

Außerdem können Sie folgende CITES-Sondergenehmigungen beantragen:

  • Bescheinigung für Musikinstrumente,
  • Bescheinigung für Wanderausstellungen,
  • Musterkollektionsbescheinigung und
  • Reisebescheinigung für Haustiere geschützter Arten

sowie 

  • Ausnahmegenehmigung nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) oder Vogelschutzrichtlinie

Die erteilte Genehmigung müssen Sie bei der Ein- oder Ausfuhrzollstelle zur artenschutzrechtlichen Zollabfertigung vorlegen.
Sie brauchen auch dann eine Genehmigung, wenn Sie das Exemplar wiederaus- oder wiedereinführen möchten.
Spezielle Voraussetzungen für die Genehmigung richten sich nach 

  • dem Schutzgrad der Art, die Sie ein- oder ausführen möchten und 
  • der Art des Antrags.
     

Kosten

Die Gebühren richten sich nach verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Anzahl und Art von Bescheinigungen, dem Zeitaufwand und ähnlichem. In den „weiterführenden Informationen“ finden Sie einen Link mit detaillierten Informationen zur Gebührenbildung. 

Stand: 21.01.2024

Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (siehe BayernPortal)