Aufgaben
Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
Wenn Sie wegen schwerer Krankheit, einer Rehabilitationsmaßnahme oder während eines Krankenhausaufenthalts Ihren Haushalt zeitweise nicht weiterführen können, haben Sie unter Umständen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Diese beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Beschreibung
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie in bestimmten Fällen Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen. Sie können bei Ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen, wenn Sie zum Beispiel
- wegen einer Krankenhausbehandlung,
- einer medizinischen Vorsorge für Mütter oder Väter oder
- wegen einer medizinischen Rehabilitation
zeitweise Ihren Haushalt selbst nicht weiterführen können.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn
-
in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das
- bei Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre oder
- behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
- keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen kann.
Dieser Anspruch auf Haushaltshilfe ist zeitlich nicht begrenzt.
Darüber hinaus können Sie unter bestimmen Voraussetzungen eine zeitlich begrenzte Haushaltshilfe bekommen, wenn Sie
- sich zu Hause von einer Operation, Therapie oder einer schweren Krankheit erholen,
- keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen kann,
- Sie nicht dauerhaft pflegebedürftig sind – dann kann die Haushaltshilfe jedoch für die Versorgung eines im Haushalt lebenden Kindes in Frage kommen
Die Haushaltshilfe unterstützt Sie für maximal 4 Wochen. Lebt ein Kind bei Ihnen, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, beträgt Ihr Anspruch bis zu 26 Wochen.
Einige gesetzliche Krankenkassen zahlen auch eine Haushaltshilfe in anderen Fällen oder wenn Sie ältere Kinder haben. Näheres erfahren Sie in der Satzung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Sie müssen die Haushaltshilfe grundsätzlich vor der Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragen. Für den Antrag bei Ihrer Krankenkasse benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bestätigt Ihnen darin die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe und macht Angaben, in welchem Umfang und wie lange Sie die Haushaltshilfe voraussichtlich benötigen. Außerdem soll die Ärztin oder der Arzt angeben, ab wann der Unterstützungsbedarf besteht und welche krankheitsbedingten Beeinträchtigungen vorliegen.
Stimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihrem Antrag zu, kann diese Ihnen eine Haushaltshilfe eines Pflegediensts oder einer vergleichbaren Organisation vermitteln. Kann die Krankenkassen keine Haushaltshilfe stellen oder besteht ein Grund, davon abzusehen, können Sie die Haushaltshilfe selbst organisieren und erhalten die Kosten in angemessener Höhe erstattet.
Helfen Ihnen Ihre Eltern, Geschwister oder andere nahe Verwandte bis zum 2. Grad im Haushalt, kann Ihre Krankenkasse diesen keine Vergütung zahlen. Sie kann jedoch Fahrkosten und zum Teil auch Verdienstausfälle erstatten. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Rechtsvorschriften
Kosten
Die Haushaltshilfe rechnet die Kosten in der Regel direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Für jeden Tag Haushaltshilfe leisten Sie eine Zuzahlung, wenn Sie über 18 Jahre alt sind. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten, jedoch mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR pro Tag.
Die gesetzliche Zuzahlung entfällt, wenn Sie von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht befreit sind.
Verwandte Leistungen
- Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung der Befreiung
- Krankenhausbehandlung; Informationen zur Kostenübernahme
- Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
- Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
- Betriebs- und Haushaltshilfe bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Beantragung
- Haushaltshilfe; Meldung der Beschäftigung bei der gesetzlichen Unfallversicherung
Stand: 08.08.2026
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)