Aufgaben
Krankenhausbehandlung; Informationen zur Kostenübernahme
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf eine Behandlung im Krankenhaus.
Beschreibung
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und eine Behandlung im Krankenhaus benötigen, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten dafür. Dazu gehören insbesondere die
- ärztliche Behandlung,
- Krankenpflege,
- Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die
- Unterkunft und Verpflegung.
Zur Krankenhausbehandlung gehört auch ein sogenanntes Entlassmanagement, das Sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bei der weiteren Versorgung unterstützt. Dazu können Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte Ihnen unter anderem
- Arzneimittel verordnen
- Verband-, Heil- und Hilfsmittel und häusliche Krankenpflege für einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen verordnen sowie
- eine Krankschreibung ausstellen.
Kosten
Für Kinder sind Krankenhausbehandlungen kostenfrei.
Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind, zahlen Sie bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung 10 Euro pro Tag. Sie zahlen den Betrag aber höchstens für 28 Tage im Jahr.
Wenn Sie ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus wählen als das Krankenhaus, das in Ihrer ärztlichen Krankenhauseinweisung genannt ist, kann es sein, dass Sie die Mehrkosten ganz oder teilweise übernehmen müssen.
Wenn Sie ein geringes oder kein Einkommen haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung von den Zuzahlungen beantragen.
Verwandte Leistungen
- Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung der Befreiung
- Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung bei Erkrankung des Kindes
- Sterilisation; Informationen zur Kostenübernahme
- Medizinische Vorsorgeleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
- Haushaltshilfe bei der gesetzlichen Krankenversicherung; Beantragung
- Häusliche Krankenpflege für gesetzlich Krankenversicherte; Beantragung
- Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
Stand: 21.07.2026
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)