Aufgaben
Mutterschaftsgeld; Beantragung bei der gesetzlichen Krankenkasse
Wenn Sie Mutter werden, können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, sofern Mutterschutz in Anspruch genommen wird.
Beschreibung
Für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.
Wenn Sie in der Schutzfrist vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:
- Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
- Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt auf das Mutterschaftsgeld angerechnet, soweit es beitragspflichtig ist.
In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.
Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.
Auch Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Der Anspruch besteht bei einer Fehlgeburt:
- ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen
- ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu 6 Wochen
- ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu 8 Wochen
Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal 13 EUR pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Nettolohn in dieser Zeit höher war als 13 EUR pro Tag, zahlt Ihnen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.Â
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:
- als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal 13 EUR Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
- als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld, entspricht der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes, ausgezahlt von Ihrer KrankenkasseÂ
- als Selbstständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengelds, ausgezahlt von Ihrer KrankenkasseÂ
Ausschließlich selbstständig tätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld, wenn sie Â
- bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind oder
- privat krankenversichert sind.
Privat krankenversicherte Frauen haben in Ergänzung zum Mutterschaftsgeld während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben.
Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes weiterhin ihre Dienst- oder Anwärterinnenbezüge. Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld kann bestehen, wenn sie eine Nebentätigkeit ausführen, die zu den Beschäftigungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes zählt.Â
Rechtsvorschriften
- § 19 Absatz 1 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
- § 24i Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- § 14 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
- § 3 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Verwandte Leistungen
Stand: 25.08.2025
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)