Aufgaben
Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner oder Ihre -partnerin stirbt, können Sie in vielen Fällen eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.
Beschreibung
Die Witwen- oder Witwerrente unterstützt Sie im Fall des Todes Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Sie kann dazu beitragen, die damit oft verbundenen finanziellen Härten abzufedern. Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.
Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Rentenkonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Rentenkonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).
Große und kleine Witwenrente
Im Anschluss erhalten Sie die sogenannte große oder die kleine Witwen- oder Witwerrente.
- Große Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
- Kleine Witwen- und Witwerrente: Sie erhalten 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte. Diese Rente wird in der Regel maximal 24 Monate lang gezahlt.
Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihr Partner oder Ihre Partnerin wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.
Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten drei Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.
Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht
Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab dem Jahr 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:
- Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
- Sie können die kleine Witwen- oder Witwerrente auch unbefristet erhalten.
- Es werden weniger Einkommensarten angerechnet.
- Es gibt keinen Kinderzuschlag.
Rechtsvorschriften
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Verwandte Leistungen
- Antragsservice; Unterstützung durch Gemeinde
- Soziale Angelegenheiten; Auskunft
- Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
- Rentenversicherung; Auskunft und Beratung
- Rente wegen Todes; Beantragung bei Verschollenheit
- Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung für frühere Ehegatten
- Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung nach einer Abfindung
- Witwen- und Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung
Stand: 09.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)