Aufgaben
Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Vorbeglaubigung für die Legalisation
Wenn Sie eine Urkunde eines Gerichts oder Notars im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass sie legalisiert werden muss. Sie muss dafür ggf. zuvor von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden.
Beschreibung
Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertretung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden.
In Bayern ist für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. Die Landgerichte beglaubigen im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.
Es gibt internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Legalisation befreit sind.
Rechtsvorschriften
Kosten
Für die Beglaubigung im Rahmen eines Legalisationsverfahrens sind Rahmengebühren vorgesehen. Mit einer Gebühr von 25,00 EUR für jede Urkunde ist zu rechnen.
Verwandte Leistungen
- Amtliche Beglaubigung; Einholung bei der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft
- Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation
- Urkunden von bayerischen Gerichten oder Notaren zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille
Stand: 11.08.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)