Aufgaben
Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige
Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, so ist dies dem örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt oder Bergamt anzuzeigen.
Beschreibung
Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau zum Einsatz.
Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für gewerbliche Sprengungen in untertägigen Hohlraumbauten und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.
Die Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss durch die erlaubnisinhabende Person nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen.
In der Anzeige sind anzugeben
- Ort, Datum und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen) und
- Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die diese erteilt haben.
Änderungen, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, müssen auch mitgeteilt werden. Fristverkürzungen müssen beantragt werden.
Rechtsvorschriften
Kosten
Die Anzeige ist kostenfrei.
Bei Fristverkürzung: im Standardfall 75,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)
Verwandte Leistungen
Stand: 20.03.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)