Aufgaben
Suchttherapeutische Einrichtung; Beantragung der Anerkennung
Betäubungsmittelabhängige Straftäter können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Ziel der Überwindung der Suchterkrankung in anerkannten suchttherapeutischen Einrichtungen unter Anrechnung der Aufenthaltszeiten auf den Strafvollzug ("Therapie statt Strafe") behandelt werden.
Beschreibung
Die Strafvollstreckungsbehörden können bei Straftaten, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen und mit nicht mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet worden sind, die Strafvollstreckung mit Zustimmung des erstinstanzlichen Gerichts zurückstellen, wenn sich der Verurteilte in eine Einrichtung begibt, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken ("Therapie statt Strafe"). Wird die Behandlung nach der Zurückstellung der Strafe in einer staatlich anerkannten Einrichtung durchgeführt, ist die Zeit der Behandlung auf die Strafe grundsätzlich anrechnungsfähig.
Für die Anerkennung derartiger Einrichtungen in Bayern ist die Regierung von Niederbayern bayernweit zuständig.
Anerkennungsfähig sind stationäre, teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe in Bayern, sofern sie eine der Rehabilitation dienende Behandlung für Suchtmittelkranke durchführen und die fachlichen, personellen und räumlichen Voraussetzungen erfüllen.
Rechtsvorschriften
Kosten
Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr erhoben (Art. 6 Kostengesetz - KG).
Verwandte Leistungen
Stand: 31.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)