Aufgaben
Niederschlagswasser; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisänderung für das Direkteinleiten in Gewässer
Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten möchten, müssen Sie grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragen. In einfach gelagerten Fällen ist kein Antrag erforderlich.
Beschreibung
Wenn Sie Niederschlagswasser versickern oder in ein oberirdisches Gewässer einleiten wollen, benötigen Sie in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Möchten Sie ein Vorhaben, für das Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis besitzen, ändern, so müssen Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Erlaubnisänderung beantragen.
Niederschlagswasser ist aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließendes Wasser.
Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche.
Die Erlaubnispflicht bei einer Einleitung in das Grundwasser entfällt, wenn keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers zu erwarten sind. Schadlos ist die Einleitung, wenn die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) und die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) eingehalten werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn das Niederschlagswasser von gering belasteten Flächen abläuft und nicht in Schutzgebieten eingeleitet wird. Die Erlaubnispflicht zur Einleitung in ein oberirdisches Gewässer entfällt, wenn die „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer“ (TRENOG) eingehalten werden.
Sie können ggf. über das Online-Verfahren klären, ob Sie eine Erlaubnis beantragen müssen. Es gibt Online-Verfahren, die am Ende der Formulareingabe ermitteln, ob die Einleitung genehmigungsfrei ist oder ob Sie eine wasserrechtliche Genehmigung beantragen müssen. Den Antrag können Sie dann digital bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde einreichen.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Kreisverwaltungsbehörden widerrufen werden.
Rechtsvorschriften
- § 8 Abs 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 9 Absatz 1 Nummer 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- § 15 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Art. 18 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV)
Kosten
Verwandte Leistungen
Stand: 16.09.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)