Aufgaben

Linienomnibus; Beantragung einer Förderung

Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

Beschreibung

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen

Personennahverkehrs.

Gegenstand

Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren

Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet

sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten

alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten

werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte

den "Eckpunkten zur Förderung von "Klimabussen" im Rahmen der Busförderung im

Freistaat Bayern.

Kosten

keine

Stand: 05.10.2026

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)