Aufgaben

Mahnverfahren; Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids

Das Mahnverfahren ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Streitverfahren vor Gericht soll damit vermieden werden.

Beschreibung

Im Mahnverfahren können nur Ansprüche geltend gemacht werden, die auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet sind. Wollen Sie z. B. die Lieferung von Waren oder die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchsetzen, ist das Mahnverfahren nicht zugelassen.

Die Besonderheit des Mahnverfahrens besteht darin, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss also selbst prüfen, ob er dem Gläubiger die darin genannte Geldsumme schuldet.

Auf Ihren ordnungsgemäßen Antrag hin erlässt das Zentrale Mahngericht einen Mahnbescheid, der dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt wird. Legt der Antragsgegner rechtzeitig Widerspruch ein, wird das Verfahren an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben, wenn Sie oder der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Prozessgericht verlangen, ist das Verfahren an dieses Gericht abzugeben. Die Abgabe ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden. Über den Anspruch wird dann im Wege eines streitigen Zivilprozesses entschieden.

Legt der Antragsgegner innerhalb der grundsätzlich zweiwöchigen Widerspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche) keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie beim Zentralen Mahngericht Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids stellen. Daraufhin wird – soweit die Gebühr für das Mahnverfahren bezahlt wurde - vom Zentralen Mahngericht ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt. Legt der Antragsgegner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das in dem Mahnantrag bezeichnete Prozessgericht abgegeben. Andernfalls wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der grundsätzlich zweiwöchigen Einspruchsfrist (im arbeitsgerichtlichen Verfahren beträgt die Einspruchsfrist nur eine Woche) rechtskräftig. Aus dem Vollstreckungsbescheid können Sie unmittelbar ohne Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner betreiben.

Weitere Hinweise zum Mahnverfahren finden Sie auf der Internetseite der deutschen Mahngerichte (www.mahngerichte.de) sowie im Faltblatt "Mahnverfahren - ein kurzer Prozess" und in der Broschüre "Die maschinelle Bearbeitung des gerichtlichen Mahnverfahrens" (siehe "Weiterführende Links").

Weitere Informationen zur Zwangsvollstreckung (nach Vorliegen eines Vollstreckungsbescheids) finden Sie in der Broschüre "Die Zwangsvollstreckung" (siehe "Weiterführende Links").

Kosten

Für die Durchführung des Mahnverfahrens werden Gerichtskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung richtet. Die Gerichtskosten sind nicht bereits bei der Antragstellung zu bezahlen, sondern erst nach Erhalt einer Kostenrechnung. Eine Gerichtskostentabelle ist auf der Internetseite www.online-mahnantrag.de unter der Registerkarte "Hilfe", dort im Unterreiter "Gerichtkostentabelle", zu finden. Die Abgabe an das Streitgericht ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden.

Stand: 13.08.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)