Aufgaben
Übersetzer/-in und Dolmetscher/-in; Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Qualifikation
Sie können eine Anerkennung Ihres außerbayerischen akademischen Abschlusses oder einer anderen Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung beantragen, wenn Sie als „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.
Beschreibung
Der Beruf „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ ist in Bayern für den Bereich der allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung reglementiert. Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Übersetzer- und Dolmetscherabschluss oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.
Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unter die Gewerbefreiheit fällt. Lediglich für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung vor Gericht als Übersetzer/in und Dolmetscher/in benötigen Sie die Anerkennung Ihrer außerbayerischen Qualifikation (oder die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher).
Rechtsvorschriften
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714)
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)
- Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099)
Kosten
Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40 EUR zuzüglich Postgebühren.Verwandte Leistungen
Stand: 29.07.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)