Aufgaben
Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
Als Arbeitgeber benötigen Sie, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, eine behördliche Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Beschreibung
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist abgesehen von einigen wenigen gesetzlichen Ausnahmen genehmigungspflichtig.
Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, ist eine Genehmigung der Sonn- oder Feiertagsarbeit u. a. gesetzlich vorgesehen für Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
- zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern
- für die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- für die gesetzlich vorgeschriebene Inventur an einem Sonntag im Jahr, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Rechtsvorschriften
Kosten
Die Gebühren betragen
- für 1 Sonn-/Feiertag: mindestens 50,00 EUR
- bei bis zu 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro Beschäftigten: 3,00 EUR
- bei mehr als 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro zusätzlich Beschäftigten: 1,50 EUR
- bei Beantragung von mehreren Sonn- und Feiertagen ab dem 2. Sonn- und Feiertag: 75 % der vorgenannten Kosten
Verwandte Leistungen
Stand: 18.09.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)