Aufgaben

Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern

Als Arbeitgeber benötigen Sie, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt,  eine behördliche Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.

Beschreibung

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist abgesehen von einigen wenigen gesetzlichen Ausnahmen genehmigungspflichtig.

Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, ist eine Genehmigung der Sonn- oder Feiertagsarbeit u. a. gesetzlich vorgesehen für Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

  • zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb, wenn besondere Verhältnisse dies erfordern
  • für die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
  • für die gesetzlich vorgeschriebene Inventur an einem Sonntag im Jahr, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Kosten

Die Gebühren betragen

  • für 1 Sonn-/Feiertag: mindestens 50,00 EUR
  • bei bis zu 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro Beschäftigten: 3,00 EUR
  • bei mehr als 100 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern pro zusätzlich Beschäftigten: 1,50 EUR
  • bei Beantragung von mehreren Sonn- und Feiertagen ab dem 2. Sonn- und Feiertag: 75 % der vorgenannten Kosten

Stand: 18.09.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)