Aufgaben
Spätaussiedler; Beantragung der Aufnahme
Sie können in Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn Sie Ihr Aussiedlungsgebiet im Rahmen des Aufnahmeverfahrens verlassen. Beachten Sie, dass Sie den Antrag grundsätzlich aus dem Aussiedlungsgebiet stellen müssen.
Beschreibung
Um als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen zu werden, müssen Sie grundsätzlich einen Antrag aus dem Aussiedlungsgebiet stellen. Den Antrag müssen Sie vor der Ausreise nach Deutschland schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen. Wenn Sie einen Aufnahmebescheid erhalten, müssen Sie vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ihre Ausreise in das Bundesgebiet müssen Sie selbst organisieren und bezahlen.
Familienangehörige
Auf Ihren Antrag können Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte, Ihre Kinder, Enkelkinder oder Urenkelkinder in den Aufnahmebescheid einbezogen werden und gemeinsam mit Ihnen im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens einreisen.
Diese Personen müssen, wenn sie volljährig sind, also ab einem Alter von 18 Jahren, Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Der Antrag auf Einbeziehung Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten in den Aufnahmebescheid kann nur genehmigt werden, wenn die Ehe seit mindestens 3 Jahren besteht.
Werden Ihre Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid einbezogen, können diese nach Erhalt eines Visums gemeinsam mit Ihnen im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens einreisen.
Sie können die Einbeziehung Ihrer im Herkunftsgebiet verbliebenen Familienangehörigen auch noch nach Ihrer eigenen Ausreise gesondert beantragen.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Verwandte Leistungen
- Spätaussiedler; Beantragung der Anerkennung einer Prüfung und Befähigungsnachweises für Agrarberuf
- Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen und jüdische Emigranten/Emigrantinnen; Aufnahme, Verteilung und Unterbringung
- Spätaussiedler; Beantragung der Anerkennung eines Zeugnisses oder Befähigungsnachweises für einen IHK-Beruf
Stand: 14.01.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium des Innern (siehe BayernPortal)