Aufgaben
Wappen und Hoheitszeichen von Kommunen; Meldung bei Änderung oder Annahme
Kommunen, die Wappen oder Fahnen neu annehmen oder ändern, müssen die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie das Bayerische Hauptmünzamt darüber unterrichten.
Beschreibung
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie neue Wappen und Fahnen annehmen oder bestehende Wappen und Fahnen ändern möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen. Sollte die Kommunen dem Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns nicht folgen wollen, muss sie die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns muss von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen unterrichtet werden. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten. Dienstsiegel und Siegelmarken können nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und dem Bayerischen Hauptmünzamt (Kontaktdaten siehe "Weiterführende Links").
Rechtsvorschriften
- Art. 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 3 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
- Art. 3 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
- §§ 5 bis 10 Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV)
- Nr. 2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHG-Bek) vom 25. März 2000, geändert durch Bekanntmachung vom 10. November 2023
Verwandte Leistungen
Stand: 21.01.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)