Aufgaben
Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Die Kosten der Kinderbetreuung können ganz oder teilweise übernommen oder erlassen werden, wenn die Zahlung für Eltern oder dem Elternteil finanziell nicht möglich ist.
Beschreibung
In Kindertagesreinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0-3 Jahre), Kindergärten (3-6 Jahre) und Kinderhorte (6-14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0-14 Jahre). Daneben bestehen Sonderformen, z.B. Tagesstätten in Verbindung mit Schulen und heilpädagogische Tagesstätten der Erziehungshilfe, Tagesheime.Â
Die Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder, bei der individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden können. Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagespflegeperson) in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.
Können sich Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebühren (bzw. den Elternbeitrag) einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder eine Ferienmaßnahme nicht leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.
An die Stelle der Eltern tritt ggf. derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.
Rechtsvorschriften
- § 90 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- §§ 22 bis 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
- Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG)
Kosten
keine
Verwandte Leistungen
Stand: 11.06.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)