Aufgaben
Integrationskurs; Beantragung der Teilnahme
Wenn Sie die deutsche Sprache erlernen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen an einem Integrationskurs teilnehmen.
Beschreibung
Der Integrationskurs vermittelt:
- deutsche Sprachkenntnisse sowie
- Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland
Jeder Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs.
Es gibt verschiedene Arten von Integrationskursen:
- Allgemeiner Integrationskurs: Dieser Kurs besteht aus 600 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
-
Spezielle Integrationskurse: Diese Kurse bestehen aus 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Es gibt sie für
- Zuwanderinnen und Zuwanderer mit Alphabetisierungsbedarf (Alphabetisierungskurs)
- Menschen, die nicht die lateinische Schrift erlernt haben (Zweitschriftlernerkurs)
- gering literarisierte Menschen
- Menschen mit Behinderungen (zum Beispiel mit einer Seh- oder Hörbehinderung)
- Intensivkurse: Diese Kurse eignen sich, wenn Ihnen das Sprachenlernen leichtfällt und Sie das Kursziel besonders schnell erreichen möchten und können. Ein Intensivkurs besteht aus 400 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 30 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
Integrationskurse werden als Vollzeit- und Teilzeitkurse durchgeführt.
Vor der Teilnahme am Integrationskurs benötigen Sie einen Berechtigungsschein. Dieser ist Ihrer Teilnahmeerlaubnis, mit der Sie sich bei einem Träger für Integrationskurse anmelden.
Wenn Sie freiwillig an einem Integrationskurs teilnehmen wollen, müssen Sie die Teilnahme zunächst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen. Anschließend erhalten Sie den Berechtigungsschein.
Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler beziehungsweise als Familienangehörige zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt sind, erhalten Sie den Berechtigungsschein durch das Bundesverwaltungsamt (BVA).
Rechtsvorschriften
- § 44 Absatz 1 und 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 55 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG)
- § 60 a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 5 Absatz 1 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
- § 11 Absatz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
- § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Kosten
- Eigenbetrag pro Unterrichtsstunde (45 Minuten): 2,29 EUR
- Gesamtkostenbeitrag für den Allgemeinen Integrationskurs 1.603 EUR
- Sie können eine Kostenbeitragsbefreiung beantragen:
Wenn Sie keine Kostenbefreiung erhalten, können Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Erstattung von 50 Prozent Ihres geleisteten Kostenbeitrags beantragen. Dafür müssen Sie innerhalb von 2 Jahren bei einem allgemeinen Integrationskurs oder innerhalb von 3 Jahren bei einem speziellen Integrationskurs nach erstmaliger Ausstellung der Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nachweisen: Bestehen des "Deutsch-Tests für Zuwanderer" (DTZ) und des Tests "Leben in Deutschland" (LiD).
Verwandte Leistungen
- Ausländische Arbeitnehmer; Beratung und Hilfen zur Integration
- Integrationskurs; Beantragung einer Kostenbefreiung
- Integrationskurse; Beantragung eines Fahrtkostenzuschusses
- Integrationskurs; Beantragung der Rückerstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrags
- Integrationskurs; Beantragung der Wiederholung von 300 Unterrichtsstunden
Stand: 18.08.2025
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium des Innern (siehe BayernPortal)