Aufgaben
Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung eines Wahlvorschlags
Jede politische Partei und sonstige organisierte Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag einreichen.
Beschreibung
Ein Wahlvorschlag muss u.a. von einem von Tausend der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach dem Landeswahlgesetz, jedoch höchstens von 2.000 Stimmberechtigten persönlich unterzeichnet sein, wenn die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl (Bezirkswahl) nicht mindestens 1,25 % der abgegebenen gültigen Stimmen in Bayern (bei Bezirkswahlen: im jeweiligen Bezirk) erhalten hat.
Einschlägige Verlage bieten die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke an. Die für die Unterstützungsunterschriften erforderlichen amtlichen Formblätter werden ausschließlich vom jeweiligen Wahlkreisleiter ausgegeben.
Die Wahlvorschläge sind von den Parteien und Wählergruppen für den jeweiligen Wahlkreis aufzustellen (jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis) und sind beim Wahlkreisleiter (Regierung) einzureichen. Dort werden die Wahlvorschläge geprüft. Der Wahlkreisausschuss entscheidet in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Vorschläge.
Rechtsvorschriften
Verwandte Leistungen
- Landtags- und Bezirkswahl; Informationen
- Europa-, Bundestags- und Landtagswahl; Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
- Wahlen; Unterstützung der Wahlorgane
- Bundestagswahl; Einreichung eines Wahlvorschlags
- Europawahl; Einreichung eines Wahlvorschlags
- Landtags- und Bezirkswahl; Einreichung einer Beteiligungsanzeige
- Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
Stand: 08.07.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)