Aufgaben

Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)

Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.

Beschreibung

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.

Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und der sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht wird.

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer

  • sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennt;
  • keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt;
  • keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt, es sei denn, der Betroffene ist ehemaliger Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR oder dessen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogener Ehegatte;
  • wegen einer Straftat verurteilt wurde;
  • sich verfassungsfeindlich betätigt;
  • gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Kosten

Grundsätzlich: 255,00 Euro

Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro

Zusätzliche Kosten können entstehen

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
  • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren

Stand: 27.05.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)