Aufgaben
Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Begegnungsstätten
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur von Begegnungsstätten (Quartiersräume).
Beschreibung
Zweck
Zweck der Förderung ist die Schaffung von dauerhaft angebotenen Plätzen in Begegnungsstätten für zu Hause lebende Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung die Schaffung von Begegnungsstätten.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben zur Schaffung, zum Ersatzneubau, zum Umbau und zur Modernisierung von barrierefreien und für die Nutzung mit dem Rollstuhl uneingeschränkt geeigneten, baulich eigenständigen Begegnungsstätten (Quartiersräumen), die in der Regel von Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI oder Menschen mit Demenz genutzt werden, im Freistaat Bayern durchführen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 150.000 Euro pro Begegnungsstätte.
Bei neu geschaffenen Begegnungsstätten handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 150.000 Euro. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Rechtsvorschriften
- Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum - PflegesoNahFöR)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Kosten
keineVerwandte Leistungen
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Stand: 18.09.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)