Aufgaben
Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Beschreibung
Zweck
Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben zur Schaffung von Ersatzneubauten oder den Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) im Freistaat Bayern durchführen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Pflegeplatz in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.
Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60.000 Euro pro Platz, gefördert. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent derzuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Rechtsvorschriften
- Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum - PflegesoNahFöR)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Kosten
keineVerwandte Leistungen
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit Öffnung in den sozialen Wohnraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Plätze des Kurzzeitwohnens für junge pflegebedürftige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Begegnungsstätten
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege
Stand: 18.09.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)