Aufgaben
Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit Öffnung in den sozialen Wohnraum
Der Freistaat Bayern fördert den flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbau der pflegerischen Versorgungsstruktur für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit einer Öffnung in den sozialen Nahraum.
Beschreibung
Zweck
Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen mit einer Öffnung in den sozialen Nahraum.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung vollstationäre Dauerpflegeplätze mit Öffnung in den sozialen Nahraum. Unter sozialem Nahraum ist das Wohnumfeld, über die Wohnung hinaus zu verstehen, in dem Menschen ihr tägliches Leben gestalten, sich versorgen und ihre sozialen Kontakte pflegen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die ein Vorhaben zur Schaffung, Ersatzneubau, Umbau oder die Modernisierung von vollstationären Dauerpflegeplätzen sowie Pflegeplätzen für die Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliative Pflege für Pflegebedürftige und für volljährige Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftigkeit in stationären Einrichtungen im Freistaat Bayern durchführen.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.
Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Pflegeplatz in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung mit Öffnung in den sozialen Nahraum.
Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.
Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert, höchstens 60.000 Euro pro Dauerpflegeplatz. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.
Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen
Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.
Rechtsvorschriften
- Richtlinie zur investiven Förderung von Pflegeplätzen sowie der Gestaltung von Pflege und Betreuung im sozialen Nahraum (Förderrichtlinie Pflege im sozialen Nahraum - PflegesoNahFöR)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Kosten
keineVerwandte Leistungen
- Mietwohnungen und Pflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen; Beantragung einer Förderung für Modernisierungsmaßnahmen
- Ambulant betreute Wohngemeinschaften; Beantragung einer Förderung von neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaften
- Selbstbestimmtes Leben im Alter; Beantragung einer Förderung für eine neue Wohn- oder Unterstützungsmaßnahme
- Pflege und Wohnen; Beratung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Plätze des Kurzzeitwohnens für junge pflegebedürftige Menschen mit Behinderung
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Begegnungsstätten
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen ohne Öffnung in den sozialen Nahraum
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft
- Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze der Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und palliativen Pflege
Stand: 18.09.2026
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)