Aufgaben
Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Zuwendung für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Beschreibung
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Landkreisen und Gemeinden Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.
Gegenstand
Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) können folgende Vorhaben gefördert werden:Â
Bau oder Ausbau von:
- verkehrswichtigen
- innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen
- Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
- zwischenörtlichen Straßen,
- selbstständigen Geh- und Radwegen,
- öffentlichen Feld- und Waldwegen mit Bedeutung für den Radverkehr,
- besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken,
- intelligenten straßenseitigen Verkehrssystemen zur Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- öffentlichen Umsteigeanlagen an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs,
- öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs
in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen sowie von
- unselbstständigen Gehwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen,
- unselbstständigen Radwegen an Staats- und Kreisstraßen
in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden;Â
unabhängig von der Baulast können Vorhaben nach den Buchst. e und f auch gefördert werden, wenn diese von selbstständigen kommunalen Unternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunalen Unternehmen in privater Rechtsform durchgeführt werden.
Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.
Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.
Art und Höhe
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.
Rechtsvorschriften
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - BayGVFG)
- Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Straßenbaulastträger (RZStra)
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau)
- Anlage 4a zu Art. 44 BayHO - Unterlagen für Baumaßnahmen
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Verwandte Leistungen
- Kommunaler Finanzausgleich; Allgemeine Informationen
- Kommunaler Straßenbau und Straßenunterhalt; Bewilligung und Auszahlung von pauschalen Zuweisungen
- Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung einer Förderung nach dem Kommunalen Sonderbaulastprogramm
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung der Genehmigung einer Vereinbarung
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beratung der Kommunen
- Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung eines Ausgleichs besonderer Belastungen aus dem Härtefonds
- Radverkehrsinfrastruktur; Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung des Radverkehrs
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für höhengleiche Kreuzungen
Stand: 15.07.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)