Aufgaben
Auswärtige Gesellschaften; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Vor erstmaligem Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Gesellschaften die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Beschreibung
Auswärtige Gesellschaften, d.h. Gesellschaften, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ allein oder in einer Wortverbindung nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung zu führen. Soweit der Unternehmensgegenstand die Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurs, also die unabhängige und eigenverantwortliche Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens umfasst, ist die erstmalige Leistungserbringung anzuzeigen.
Der Eintragungsausschuss kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweisen kann, dass sie oder ihre Gesellschafter oder ihre gesetzlichen Vertreter nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Ausübung dieser Tätigkeit befugt sind.
Rechtsvorschriften
- Art. 11 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)
Kosten
keineVerwandte Leistungen
- Liste der Beratenden Ingenieure; Beantragung der Eintragung
- Gesellschaftsverzeichnis für Beratende Ingenieure; Beantragung der Eintragung
- Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure; Beantragung der Eintragung
- Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure; Informationen zur Eintragung bei der Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- Bauvorlageberechtigte Ingenieure; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Bauvorlageberechtigte/-r
Stand: 17.09.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)