Aufgaben
Bauvorlageberechtigte Ingenieure; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Bauvorlageberechtigte/-r
Vor erstmaligen Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Bauvorlageberechtigte die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Beschreibung
Auswärtige Dienstleister, d.h. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Freistaat Bayern begeben, sind ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt und in ein Dienstleisterverzeichnis einzutragen.Â
Rechtsvorschriften
- Art. 61, 61a, 61b BayBO
- §§ 8, 13 Gebührenordnung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)
Kosten
- Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Bauvorlageberechtigten: 40,00 EUR
- Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR
Verwandte Leistungen
- Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure; Informationen zur Eintragung bei der Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- Auswärtige Gesellschaften; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
- Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r
- Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r
Stand: 15.07.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)