Aufgaben

Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige

Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen sowie die Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen beantragen.

Beschreibung

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in folgenden Fachrichtungen anerkannt werden:

  • Lüftungsanlagen, ggf. beschränkt auf Garagenlüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen
  • Feuerlöschanlagen.

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den Anforderungen der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (§ 24 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/Prüfsachverständiger in Bayern tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Kosten

  • Bestätigung der Anzeige bei vergleichbarer Berechtigung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat mit vergleichbaren Anforderungen: 40,00 EUR
  • Untersagung des Tätigwerdens bei einer Anzeige einer vergleichbaren Berechtigung: 350,00 EUR
  • Bescheinigung, das Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen bei nicht vergleichbarer Berechtigung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat: 385,00 EUR

Stand: 17.09.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)