Aufgaben

Gaststättenrechtliche Gestattung für vorübergehenden Alkoholausschank aus besonderem Anlass; Beantragung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG). 

Beschreibung

Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung (z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest, Weihnachtsmarkt) ist eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG notwendig. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine.

Kosten

Wenn keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen bestehen, kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten („Genehmigungsfiktion“). Dann werden keine Kosten erhoben.

Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, wird die Gemeinde ggf. unter Fristverlängerung (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen (vgl. 5.III.7.2 Kostenverzeichnis).

Gestattung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion: kostenfrei

Gestattung in allen anderen Fällen: 30 bis 2000 EUR

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Stand: 18.08.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)