Aufgaben
Bauvorhaben; Beantragung einer Teilbaugenehmigung
Sie können eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn Sie einen Bauantrag gestellt, aber noch keine Baugenehmigung erhalten haben. Dadurch können Sie für einzelne Bauabschnitte bereits vorab Genehmigungen erhalten.
Beschreibung
Mit der Ausführung Ihres Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde. Gerade bei größeren Vorhaben kann dies länger dauern. Mit einer Teilbaugenehmigung können Sie bereits vorab einzelne Abschnitte des Bauvorhabens beginnen. Dies gilt aber jeweils nur für den Abschnitt, für den Sie die Teilbaugenehmigung erhalten haben.
Über den Teil Ihres Bauvorhabens, der bereits von der Teilbaugenehmigung umfasst ist, wird im Rahmen der Baugenehmigung nicht mehr entschieden.
Rechtsvorschriften
- Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 62 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 64 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Art. 70 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV)
- Verordnung über die digitale Einreichung bauaufsichtlicher Anträge und Anzeigen (Digitale Bauantragsverordnung - DBauV)
Kosten
Die Gebühren für eine Teilbaugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens und Art des Genehmigungsverfahrens zwischen 1 vom Tausend und 4 vom Tausend der Baukosten. Die Gebühr wird mit der späteren Baugenehmigungsgebühr verrechnet.
Verwandte Leistungen
- Bauvorhaben; Beantragung einer Baugenehmigung
- Bauvorhaben; Anzeige des Baubeginns
- Bauvorhaben; Beantragung eines Vorbescheids
- Bauliche Anlage; Anzeige der Beseitigung
- Bauvorhaben; Vorlage von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
- Baugenehmigungsverfahren; Auskunft über den Bearbeitungsstand
- Bauvorhaben; Online-Einreichung des Kriterienkatalogs
- Abgrabung; Beantragung einer Teilabgrabungsgenehmigung
- Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme
- Bauvorhaben; Beantragung der Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids
Stand: 02.01.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)