Aufgaben

Ingenieur/-in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Wenn Sie in Deutschland die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen möchten, die dazugehörige Ausbildung jedoch im Ausland absolviert haben, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung eine Genehmigung.

Beschreibung

Nach dem Bayerischen Ingenieurgesetz (BayIngG) darf die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (allein oder in einer Wortverbindung) führen, wer ein grundständiges Studium (in der Regel Bachelor) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen hat. Es muss sich hierbei um ein Studium handeln:

  • in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung,
  • das eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können und
  • in dem die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik überwiegen; diese Voraussetzung gilt nicht für das Führen der Berufsbezeichnung ausschließlich in der Wortverbindung Wirtschaftsingenieurin oder Wirtschaftsingenieur durch Personen, die ein grundständiges Studium des Wirtschaftsingenieurwesens absolviert haben.

Des Weiteren darf die Berufsbezeichnung führen,

  • wer nach Ausbildung im Ausland die Genehmigung hierzu erhalten hat,
  • wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland hierzu berechtigt ist oder
  • wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes hierzu berechtigt war.

Kosten

300,00 bis 800,00 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.IV.4.)

Stand: 19.09.2025

Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)