Aufgaben
Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei inländischer Ausbildung
Wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung absolviert haben und nun eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.
Beschreibung
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge genannten geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen:
- Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
- Diätassistentin oder Diätassistent
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- Hebamme
- Logopädin oder Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie
- Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
- Orthoptistin oder Orthoptist
- Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Podologin oder Podologe, und Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger
- Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt allerdings auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
Für Personen mit ausländischer Ausbildung sowie Notfallsanitäter und Personen in der Pflege werden Informationen unter „Verwandte Themen“ bereitgestellt.
Rechtsvorschriften
- § 1 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
- § 5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
- § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
- § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
- § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)
Kosten
Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Verwandte Leistungen
- Ausländischer Schulabschluss; Beantragung der Anerkennung
- Ausländische Berufsqualifikation; Beratung zur Anerkennung
- Lehrrettungswachen für die Notfallsanitäter-Ausbildung; Beantragung der Genehmigung
- Gesundheitsfachberufe; Informationen über Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten
- Masseur/Masseurin und medizinische Bademeister/Bademeisterin; Beantragung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen
- Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
- Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung
- Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
- Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Ausbildung aus einem Drittstaat
- Pflegefachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischem Berufsabschluss
- Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischer Ausbildung
Stand: 20.08.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)