Aufgaben
Facharzt/Fachärztin; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus der EU
Wenn Sie in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Facharztqualifikation erworben haben, können Sie die Anerkennung beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) besitzen, können Sie bei der Bayerischen Landesärztekammer einen Antrag auf Grundlage der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns stellen.
Sofern die Facharztqualifikation im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet ist, kommt das automatische Anerkennungsverfahren zur Anwendung.
Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis für eine Qualifikation aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaats besitzen, die nicht in der Richtlinie 2005/36/EG im Anhang V gelistet ist, wird der Antrag nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren bearbeitet. Hierfür wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes geprüft. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn Ihre Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der aktuell gültigen Fassung aufweist.
- Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von Ihnen im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden.
- Werden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die sich auf die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen, erstreckt.
Rechtsvorschriften
Kosten
Die autoÂmaÂtiÂsche AnerÂkenÂnung gemäß EU-RichtÂliÂnie ist gebühÂrenÂfrei.
Anträge nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren sind gebührenpflichtig.
Die GebühÂren werden aufwandsÂbeÂzoÂgen gemäß der geltenÂden Gebührensatzung erhoÂben. Eine MindestÂgeÂbühr von 125,00 EUR ist bei AntragÂstelÂlung fällig. Sie wird bei BeenÂdiÂgung in der SchlussÂrechÂnung berückÂsichÂtigt. Die maxiÂmale Gebühr beträgt 1000,00 EUR.
Verwandte Leistungen
- Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in Deutschland
- Ausländische Berufsqualifikation; Beratung zur Anerkennung
- Facharzt/Fachärztin; Beantragung der Anerkennung einer Facharztbezeichnung
- Facharzt/Fachärztin; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus einem Drittstaat
Stand: 27.01.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)